Kantonale Gesetze

Im Kanton Schwyz gelten gemäss Gastgewerbegesetz (GGG vom 10. September 1997) folgende Bestimmungen:

Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke
Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von

    1. alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren
    2. Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren
    3. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene
    4. alkoholischen Getränken mittels Automaten

(Art. 3 GGG)

Nachstehend eine Übersicht, welche die Jugendschutzbestimmungen veranschaulicht:

Alter Kein Verkauf Verkauf und Abgabe
Bis 16 Alkohol
16 und 17 Spirituosen vergorene Getränke (Bier und Wein)
Ab 18 Spirituosen

Bewilligungsarten
Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden. (Art. 5 Abs. 4 GGG)
Gastgewerbegesetz GGG