Kantonale Gesetze
Alkohol
Im Kanton Schwyz gelten gemäss Gastgewerbegesetz (GGG vom 10. September 1997) folgende Bestimmungen:
Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke
Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von
- alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren
- Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren
- alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene
- alkoholischen Getränken mittels Automaten
(Art. 3 GGG)
Nachstehend eine Übersicht, welche die Jugendschutzbestimmungen veranschaulicht:
Alter | Kein Verkauf | Verkauf und Abgabe |
Bis 16 | Alkohol | |
16 und 17 | Spirituosen | vergorene Getränke (Bier und Wein) |
Ab 18 | Spirituosen |
Bewilligungsarten
Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden. (Art. 5 Abs. 4 GGG)
Gastgewerbegesetz GGG
Tabak
Seit dem 01. Oktober 2024 sind das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) und die Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung TabPV) in Kraft. Das neue Bundesgesetz regelt folgende Produkte:
- Tabakprodukte zum Rauchen (Zigaretten, Zigarren), zum Erhitzen oder zum Schnupfen (Schnupftabak)
- Nikotinprodukte mit oder ohne Tabak zum oralen Gebrauch (Snus, Nikotinbeutel)
- pflanzliche Rauchprodukte (CBD-haltige Hanfzigaretten)
- elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin, inkl. Nachfüllflüssigkeiten
- gleichartige Produkte (Produkte, welche bzgl. Inhalt oder Konsumweise mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette vergleichbar sind):
- pflanzliche Produkte zum Erhitzen, z. B. CBD-Hanfprodukte
- Nikotinprodukte zum Schnupfen
- tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen (Steine, Creme, Gel)
Folgende Artikel des TabPG umfassen auch Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden:
- Art. 18 Einschränkung der Werbung
- Art. 19 Einschränkung der Verkaufsförderung
- Art. 20 Einschränkung des Sponsorings
- Art. 21 Warnhinweise bei Werbung und Sponsoring
- Art. 22 Weitgehende Einschränkungen der Kantone
Wir bitten Sie, folgende Bestimmungen in der Planung bzw. Organisation Ihres Anlasses zu berücksichtigen.
Bestimmungen im Bereich Jugendschutz
Die wichtigsten Bestimmungen im Bereich des Jugendschutzes sind:
- Die Abgabe von Tabak- und Nikotinprodukten und von elektronischen Zigaretten (komplette Liste s. oben) an Minderjährige (Abgabealter im Kanton Schwyz neu: 18 Jahre, nicht wie bis September 2024 16 Jahre) ist verboten. Wer das Verbot missachtet, kann bestraft werden.
- Es muss sichtbar und leserlich auf das Abgabeverbot an Minderjährige hingewiesen werden.
- Die Verkaufsförderung der Produkte ist durch eine unentgeltliche Abgabe oder durch die Abgabe von Geschenken und / oder Preisen verboten.
- Werbung für Tabakprodukte, für elektronische Zigaretten und für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, die sich an Minderjährige richtet, ist verboten. Darunter fällt z. B. Werbung im Radio, im Fernsehen, auf Schulmaterial und auf Spielzeug. Ebenso ist Werbung bspw. in Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Publikationen, welche für Kinder und Jugendliche bestimmt sind, verboten.
- Werbeplakate sind in und an öffentlichen Gebäuden bzw. auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese vom öffentlichen Grund eingesehen werden können, im öffentlichen Verkehr, in Kinos, auf Sportplätzen und an Sportveranstaltungen verboten.
- An Orten und Veranstaltungen, welche vor allem von Minderjährigen besucht werden, ist Werbung untersagt.
- Das Sponsoring von Veranstaltungen für Jugendliche, mit internationalem Charakter sowie Veranstaltungen die von Bund, Kantonen und Gemeinden organisiert werden, ist verboten.
Neue gesetzliche Bestimmungen erscheinen im Rahmen des revidierten Tabakproduktegesetzes ab circa 2026.