Bundesgesetze
Auf nationaler Ebene existieren verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Sie sind im Alkoholgesetz, im Lebensmittelgesetz, in der Lebensmittelverordnung sowie Strafgesetzbuch aufgeführt. Zentrale Punkte sind das Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sowie die Einschränkungen der Werbung für alkoholische Getränke.
Factsheet Jugendschutz und Alkoholverkauf
Abgabe und Verkauf alkoholischer Getränke
Getränk | Abgabe unter 16 Jahren | Abgabe ab 16 Jahren | Abgabe ab 18 Jahren |
Bier/Most | verboten | erlaubt | erlaubt |
Wein/Schaumwein | verboten | erlaubt | erlaubt |
Spirituosen | verboten | verboten | erlaubt |
Mit einem gut sichtbaren Hinweisschild muss auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hingewiesen werden. Bei Unsicherheiten bzgl. des Alters des Gastes soll ein amtlicher Ausweis (Pass, ID, Ausländerausweis, Führerschein) zur Alterskontrolle verlangt werden.
Alkoholgesetz Art. 41
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 42 Abs. 2
Lebensmittelgesetz Art. 14
Werbeeinschränkung
Die Werbung für alkoholische Getränke, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. Ebenfalls gilt ein Werbeverbot für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vor allem Kinder und Jugendliche teilnehmen.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 43
Alkoholgesetz Art. 42b
Strafrechtliche Massnahmen
Wer die rechtlichen Bestimmungen zur Abgabe und Verkauf nicht einhält, kann mit Busse oder Haft bestraft werden. Neben dem fehlbaren Verkaufspersonal betrifft dies auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabak einkaufen und an Kinder und Jugendliche weitergeben.
Strafgesetzbuch Art. 136
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann die Bewilligungsbehörde Auflagen machen wie z.B. Einreichen eines Jugendschutzkonzeptes, Schulung des Personals, temporäres oder definitives Verkaufsverbot von Alkohol sowie eine vorübergehende Schliessung des Betriebes.
Bewilligung, Überwachung und Aufsicht
Für den Verkauf von Alkohol braucht es eine Bewilligung. Gesuche müssen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Über die Bewilligungskriterien und -auflagen entscheidet die Behörde.
Kantonale Bestimmungen
Die Kantone müssen die nationalen Bestimmungen einhalten, können aber auch weitergehende Regelungen einführen. Auf kantonaler Ebene wird die Abgabe alkoholischer Getränke in den Gastgewerbegesetzen geregelt. Die Werbebestimmungen für Alkohol und Tabak können in separaten Gesetzen festgeschrieben werden. Die meisten kantonalen Bestimmungen betreffen Gesetze zum Mindestabgabealter, Sirupartikel, Bewirtung von Jugendlichen, die zeitliche Einschränkungen in der Nacht und das Werbeverbot im öffentlichen Raum. Ein nationaler Überblick über die kantonalen Gesetzgebungen finden Sie hier.
Bestimmungen des neuen Tabakproduktegesetzes (voraussichtlich ab Herbst 2024)
Das neue Bundesgesetz regelt neben Tabakerzeugnissen auch elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte, pflanzliche Raucherwaren, insbesondere THC-arme Hanfrauchwaren mit CBD sowie sogenannte «gleichartige Produkte» (z.B. neue nikotinhaltige Produkte ohne Tabak).
Im Bereich des Jugendschutzes sind folgende Massnahmen festgelegt worden:
- Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nicht an unter 18-Jährige verkauft werden. Wer das Verbot missachtet, kann mit einer Busse bestraft werden.
- Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten auf Plakaten, in Kinos, auf Sportplätzen, in und an öffentlichen Gebäuden sowie in und an öffentlichen Verkehrsmitteln ist verboten.
- Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die sich an Minderjährige richtet, ist verboten.
- Das Sponsoring von Veranstaltungen für Jugendliche oder von Veranstaltungen mit internationalem Charakter ist verboten.