Kantonale Gesetze
Die rechtlichen Jugendschutzbestimmungen sind Bestandteil schweizerischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen.
Factsheet Jugendschutz kantonal (35 KB)
Alkohol – Gastgewerbegesetz vom 28. April 1996 (GGG)
Art. 28 (GGG) – Alkoholfreie Artikel (Sirup-Artikel)
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Art. 29 (GGG) – Jugendschutz
1 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 22.00 Uhr nicht geduldet werden.
2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften geduldet werden.
Art. 30 (GGG) – Alkoholabgabeverbot
1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter anderen Drogen stehenden Personen sowie an Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
Art. 38 (GGG) – Verbot des Alkoholverkaufs und örtliche Einschränkung
2 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten ist verboten.
Im Bundesrecht ergänzende kantonale Bestimmungen sowie die entsprechenden Gesetzeshinweise zu weiteren Themenbereichen im Bereich Alkohol sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit zu finden.
Tabak – Gesundheitsgesetz vom 30. Mai 2007 (GesG)
Art. 71 (GesG) – Suchtmittelabhängigkeit
1 Das Rauchen ist verboten in öffentlich zugänglichen Gebäuden des Kantons und der Gemeinden sowie deren Anstalten.
2 Das Rauchen kann in speziell bestimmten, abgetrennten Räumen oder ausnahmsweise bei Veranstaltungen, die sich überwiegend an Erwachsene richten, gestattet werden.
3 Die Betreiber von Gastwirtschaften sind in der Anordnung eines Rauchverbotes frei. Sie sind jedoch verpflichtet am Eingang deutlich darauf hinzuweisen, ob das Rauchen in ihren Räumen gestattet ist oder nicht.
Art. 72 (GesG) – Tabakverkaufsverbot
1 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen:
- an Personen unter 18 Jahren
- durch Automaten
2 Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausschliessen.
Im Bundesrecht ergänzende kantonale Bestimmungen sowie die entsprechenden Gesetzeshinweise zu weiteren Themenbereichen im Bereich Tabak sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit zu finden.