Veranstaltungen planen
Bewilligungsverfahren
Im Kanton Zug ist die Gemeindeverwaltung am Veranstaltungsort Anlauf- und Auskunftsstelle für Bewilligungen. Sie gibt Auskunft über das Vorgehen beim Bewilligungsverfahren und über die Bewilligungskriterien. Erfahrungsgemäss kann Ihnen die Bewilligungsbehörde auch Ratschläge geben, die einen gewissen Schutz vor Unannehmlichkeiten bieten. Die Gesuche sind immer bei der Standortgemeinde der Veranstaltung einzureichen. Je früher Sie die Standortgemeinde kontaktieren, desto besser. Je nach Art und Grösse der Veranstaltung müssen Sie unter Umständen ausführliche Konzepte einreichen sowie verschiedene Bewilligungen einholen.
Sie planen einen Anlass und wissen nicht wie vorgehen? Hier finden sie Unterstützung.
Kontakt Gemeinden
Hilfreicher Link bei Musikveranstaltungen
Jugendschutz planen und veranstalten
Machen Sie sich Gedanken, wie Sie die Jugendschutzbestimmungen an Ihrer Veranstaltung umsetzen. Die Checkliste Jugendschutz Veranstaltungen (kurz) (154 KB) hilft Ihnen dabei. Bestellen Sie Jugendschutzmaterialien (Hinweisschilder Alkohol und Tabak, Kleber Alterskontrolle fürs Portemonnaie, Kontrollbändel etc.) auf unserer Webseite im Menüpunkt Bestellen. Drucken Sie den kostenlosen Altersrechner aus. Schulen Sie Ihre Helferinnen und Helfer und machen Sie z.B. eine Vereinbarung Ausschankpersonal (34 KB)
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich! gesund@zg.ch, Tel 041 728 39 39
Hinweis:
Im Kanton Zug darf das Personal keinen Alkohol an unter 16-Jährige sowie keine Spirituosen und keinen Tabak an unter 18-Jährige verkaufen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften riskieren Sie ein Strafverfahren sowie eine Busse. Nicht strafbar machen Sie sich, wenn ein gefälschter oder falscher Ausweis gezeigt wird, ausser es ist offensichtlich. Das gleiche gilt, wenn eine andere Person Alkohol oder Tabak kauft und diesen an Jugendliche weitergibt. Die Bewilligungsinhaber sind zuständig für die geeignete Jugendschutz-Ausbildung des Verkaufspersonals. Wurde diese durchgeführt und das Wissen regelmässig überprüft, sind die Bewilligungsinhaber bei einem Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche entlastet. Können sie dies nicht nachweisen, machen sie sich ebenfalls strafbar.