Kantonale Gesetze
Kantonale Jugendschutzbestimmungen zu Alkohol
Auflage | Regelung | Bemerkung |
Abgabeverbot Bier, Wein | ja | bis 16 |
Abgabeverbot Spirituosen | ja | bis 18 |
Sirupartikel | nein | |
Zeitliche Einschränkungen | nein | |
Örtliche Einschränkungen | nein | Regelung nur bei Automaten |
Sondergewerbesteuer | nein | |
Werbeeinschränkung | teilweise | nur Verbot bei Plakaten, welche vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind |
Besondere Jugendschutzbestimmungen | keine | |
Unangekündigte Testkäufe | teilweise | werden durchgeführt |
Weitergabeverbot | keine Regelung | auch nicht durch Eltern |
Ein nationaler Überblick über die kantonalen Gesetzgebungen finden Sie hier.
Kantonale Jugendschutzbestimmungen zu Tabak
Schutz vor Passivrauchen | Einschränkung der Tabakwerbung | Abgabeverbot an Jugendliche: Alterslimite |
Keine weitergehende Regelungen als BG | Werbeeinschränkung im öffentlichen Raum seit 1.3.2010 | Alter < 18 seit 1.3.2010 |
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