Kantonale Gesetze
KANTONALE JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN ZU ALKOHOL
Auflage | Regelung | Bemerkung |
Abgabeverbot Bier, Wein | ja | bis 16 |
Abgabeverbot Spirituosen | ja | bis 18 |
Sirupartikel | nein | |
Zeitliche Einschränkungen | nein | |
Örtliche Einschränkungen | nein | Regelung nur bei Automaten |
Sondergewerbesteuer | nein | |
Werbeeinschränkung | teilweise | nur Verbot bei Plakaten, welche vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind |
Besondere Jugendschutzbestimmungen | keine | |
Unangekündigte Testkäufe | teilweise | werden durchgeführt |
Weitergabeverbot | keine Regelung | auch nicht durch Eltern |
Ein nationaler Überblick über die kantonalen Gesetzgebungen finden Sie hier.
TABAK- UND NIKOTINGESETZGEBUNG
Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung gelten seit dem 1. Oktober 2024 auf nationaler Ebene. Im Tabakproduktegesetz und der Tabakprodukteverordnung werden Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichte für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten festgehalten. Die Kantone können im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring strengere Regeln erlassen als sie das Bundesgesetz vorsieht. Für Informationen über die neuen gesetzlichen Bestimmungen Verweisen wir aktuell auf das Bundesgesetz.