Kantonale Gesetze

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (INKL. HANDEL MIT ALKOHOLHALTIGEN GETRÄNKEN)

Gastwirtschaftsgesetz vom 29. November 1998 (GWG)
«Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
a. offensichtliche Betrunkene;
b. Jugendliche unter 16 Jahren;
c. Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt.
Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.»

(Art.12 GWG)

«In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten. Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»
(Art.11 GWG)

«Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in Ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.»
(Art.9 GWG)

TABAK

Gesundheitsgesetz Uri

Artikel 17 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
2 Es ist verboten:

  1. mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder.
  2. Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben.
  3. Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Automaten bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen.

3 Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz

Artikel 18 Schutz vor Passivrauchen

  1. Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.
  2. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
  3. Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt sind und als solche gekennzeichnet sind.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Art. 10 Werbeverbote
Unzulässig ist Werbung für:

  1. Tabakwaren
  2. Alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen

Tabakverordnung
Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung
Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

  1. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten.
  2. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind.
  3. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhalter usw.).
  4. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, die T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebällen.
  5. auf Spielzeug.
  6. durch unentgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Jugendliche.
  7. an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

Art. 19 Abgabe von Zigaretten

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.