Kantonale Gesetze
Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschliessend und bildet lediglich die wichtigsten Punkte ab. Im Zweifelsfall ist immer das Gesetz zu konsultieren – es wird keine Haftung für die hier aufgelisteten Punkte übernommen.
1. ALKOHOLGESETZGEBUNG
Für eine umfassende Übersicht zur Alkoholgesetzgebung im Kanton Luzern können Sie das „Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht“ (Gastgewerbegesetz, GaG) konsultieren. Dieses regelt unter anderem die Abgabe von alkoholischen Getränken und enthält spezifische Bestimmungen zum Jugendschutz.
Jugendschutz:
- Die Abgabe und der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren sind verboten.
- An Jugendliche unter 18 Jahren sind die Abgabe und der Ausschank von gebrannten Wassern oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern verboten.
Getränkeabgabeverbot
- Mit alkoholischen Getränken dürfen nicht bewirtet werden
a. offensichtlich Betrunkene
b. Personen, die als alkoholkrank bekannt sind - Ausserhalb von bewilligten Räumen gastgewerblicher Betriebe ist der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten untersagt.
Alkoholfreie Getränke (Sirupartikel)
- In gastgewerblichen Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks.
Testkäufe:
- Die zuständige Behörde kann Testkäufe vornehmen oder vornehmen lassen. Sie arbeitet dazu mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen. Die Kosten trägt der Kanton.
Gastgewerbegesetz (GaG): Art. 17 Abs. 1 und 2; Art. 18 Abs. 1 und 2; Art. 19; Art. 17 Abs. 3
2. TABAK- UND NIKOTINGESETZGEBUNG
Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung gelten seit dem 1. Oktober 2024 auf nationaler Ebene. Tabak- und Nikotinprodukte dürfen in der Schweiz nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden. Im Tabakproduktegesetz und der Tabakprodukteverordnung werden Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichte für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten festgehalten.
Im Kanton Luzern regelt die Tabakprodukteverordnung (SRL 844a, in Kraft seit 1. Mai; https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/844a) den Vollzug dieser Bestimmungen. Sie konkretisiert die Pflichten von Verkaufsstellen, Gastronomiebetrieben und Veranstaltenden.
Pflichten der Verkaufsstellen und Veranstaltenden
Wer Tabak- oder Nikotinprodukte anbietet, ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben konsequent umzusetzen. Dazu gehören insbesondere:
- Durchführung von Alterskontrollen
- Verlangen eines Ausweises bei Zweifel am Alter
- Information und Schulung des Personals
- Sichtbare Hinweise auf die Jugendschutzbestimmungen
- Organisation interner Abläufe, die eine Abgabe an Minderjährige verhindern
Verantwortung
Die Abgabe von Tabak- und Nikotinprodukten an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt bei den Betrieben sowie beim Verkaufspersonal.
Testkäufe und Vollzug
Die Tabakprodukteverordnung (SRL 844a) sieht vor, dass die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch Kontrollen überprüft wird. Dazu gehören auch Testkäufe durch die zuständigen Behörden oder beauftragte Fachorganisationen.
Testkäufe sind ein gesetzlich verankertes Instrument zur Überprüfung des Abgabeverbotes und tragen zur konsequenten Umsetzung des Jugendschutzes bei. Ihre Ergebnisse können im Vollzug berücksichtigt werden.
Ziel des Jugendschutzes
Jugendliche sollen vor den gesundheitlichen Risiken von Tabak und Nikotin geschützt werden. Ein späterer Einstieg reduziert das Risiko für Abhängigkeit und langfristige gesundheitliche Schäden.












