Bundesgesetze

Auf nationaler Ebene existieren verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Zentrale Punkte sind das Abgabe- beziehungsweise Verkaufsverbot alkoholischer Getränke sowie von Tabakprodukten, elektronischen Zigaretten und gleichwertigen Produkten an Kinder und Jugendliche, die Einschränkungen der Werbung sowie der Passivrauchschutz. Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschliessend und bildet lediglich die wichtigsten Punkte ab. Im Zweifelsfall ist immer das Gesetz zu konsultieren – es wird keine Haftung für die hier aufgelisteten Punkte übernommen.

1. Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken sowie Tabakprodukten – und elektronischen Zigaretten

Abgabe unter 16 JahrenAbgabe ab 16 JahrenAbgabe ab 18 Jahren
Bier, MostVerbotenElaubtErlaubt
WeinVerbotenErlaubtErlaubt
SpirituosenVerbotenVerbotenErlaubt
Alle Tabak und NikotinprodukteVerbotenVerbotenErlaubt

In der Verkaufsstelle muss mit einem gut sichtbaren und leserlichen Hinweisschild auf die jeweiligen Verkaufs- und Abgabeverbote hingewiesen werden. Bei Unsicherheiten bzgl. des Alters der Kundschaft ist ein amtlicher Ausweis (Pass, ID, Ausländerausweis, Führerschein) zur Alterskontrolle zu verlangen.

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Produkte für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Alkoholgesetz, AlkG, Art. 41
Lebensmittelgesetz, LMG, Art. 14 Abs. 1
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, Art. 42 Abs. 2
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 23 Abs. 1,2 und 3
FAQ zur Umsetzung des Tabakproduktegesetz (BAG)


2. Werbeeinschränkungen für alkoholische Getränke sowie für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Das Alkoholgesetz schränkt die Werbung ein und verbietet insbesondere jede Werbung für gebrannte Wasser (Spirituosen, Aperitifs, Alcopops etc.) in Radio und Fernsehen, in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen und an Veranstaltungen, an denen vor allem Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind.

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung verbietet jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, insbesondere an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden; in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden; auf Gegenständen, die hauptsächlich von Jugendlichen benutzt oder unentgeltlich an diese abgegeben werden. Zudem dürfen alkoholische Getränke nicht Angaben bzw. Abbildungen zeigen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind.

Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt. Dieses Werbeverbot gilt insbesondere auf Schulmaterial, Spielzeug, Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden, in Medien, die für Minderjährige bestimmt sind, sowie an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.

Zudem ist die Werbung für die erwähnten Produkte auf Plakaten auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar ist, sowie in Kinos, in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, in und an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen verboten.

Aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung), werden die aktuellen Bestimmungen derzeit überarbeitet, damit Tabak- und Nikotinwerbung Kinder und Jugendliche nicht mehr erreichen kann.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, RTVG, Art. 10 Abs. 1a, b und c
Radio- und Fernsehverordnung, RTVV, Art. 16
Alkoholgesetz, AlkG, Art. 42b
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, Art. 43 Abs. 1 und 2
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 18 Abs. 1 und 2
Faktenblatt Tabakwerbung (BAG)


3. Strafrechtliche Massnahmen

Wer einem Kind unter 16Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich u. a. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80’000 Franken.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung für alkoholische Getränke zuwiderhandelt oder im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften betreffend Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring und betreffend Abgabe an Minderjährige von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zuwiderhandelt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

Mit Busse bis zu 1’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst und Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 136
Lebensmittelgesetz, LMG, Art. 64 Abs. 1h, 2 und 4
Alkoholgesetz, AlkG, Art. 57 Abs. 3 und 4
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 45 Abs. 1c und 1d, Abs. 2
Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen Art. 5 Abs. 1a und 1b


4. Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Werden Testkäufe durchgeführt, sind bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen die kantonalen Behörden zuständig (siehe allfällige kantonale Gesetze).