Bundesgesetze

Auf nationaler Ebene existieren verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Zentrale Punkte sind das Abgabe- bzw. Verkaufsverbot alkoholischer Getränke sowie Tabak- und Nikotinprodukte an Kinder und Jugendliche. Hinzu kommen Einschränkungen der Werbung sowie der Passivrauchschutz. Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschliessend und bildet lediglich die wichtigsten Punkte ab. Im Zweifelsfall ist immer das jeweilige Gesetz zu konsultieren – es wird keine Haftung für die hier aufgelisteten Punkte übernommen.


1. Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken sowie Tabak- und Nikotinprodukten

Abgabe unter
16 Jahren
Abgabe ab
16 Jahren
Abgabe ab
18 Jahren
Bier, gegorener Most, WeinVerbotenErlaubtErlaubt
Spirituosen und AlcopopsVerbotenVerbotenErlaubt
Alle Tabak- und NikotinprodukteVerbotenVerbotenErlaubt

In der Verkaufsstelle muss mit einem gut sichtbaren und leserlichen Hinweisschild auf die jeweiligen Verkaufs- und Abgabeverbote hingewiesen werden. Bei Unsicherheiten bzgl. des Alters der Kundschaft ist ein amtlicher Ausweis (Pass, ID, Ausländerausweis, Führerschein) zur Alterskontrolle zu verlangen.

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Produkte für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Alkoholgesetz, AlkG, Art. 41
Lebensmittelgesetz, LMG, Art. 14 Abs. 1
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, Art. 42 Abs. 2
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 23 Abs. 1,2 und 3


2. Werbeeinschränkungen für alkoholische Getränke sowie für Tabak- und Nikotinprodukte
Das Alkoholgesetz schränkt die Werbung ein und verbietet insbesondere jede Werbung für gebrannte Wasser (Spirituosen, Aperitifs, Alcopops etc.) in Radio und Fernsehen, in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sportplätzen sowie bei Sportveranstaltungen und bei Veranstaltungen, an denen vor allem Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind.

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung verbietet jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, insbesondere an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden; in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden; auf Gegenständen, die hauptsächlich von Jugendlichen benutzt oder unentgeltlich an diese abgegeben werden. Zudem dürfen alkoholische Getränke keine Angaben bzw. Abbildungen zeigen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind.

Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt. Dieses Werbeverbot gilt insbesondere für Schulmaterial, für Spielzeug und für Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden. Des Weiteren darf keine Werbung in Medien gemacht werden, die für Minderjährige bestimmt sind, wie auch nicht an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.

Zudem ist die Werbung für die erwähnten Produkte verboten auf Plakaten, auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar ist. Dies gilt ebenfalls für Werbung in Kinos, in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, in und an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie auf Sportplätzen und an Sportveranstaltungen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, RTVG, Art. 10 Abs. 1a, b und c
Radio- und Fernsehverordnung, RTVV, Art. 16
Alkoholgesetz, AlkG, Art. 42b
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, Art. 43 Abs. 1 und 2
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 18 Abs. 1 und 2
Revision des Tabakproduktegesetzes
Faktenblatt Tabakwerbung (BAG)


3. Strafrechtliche Massnahmen

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich u. a. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80’000 Franken.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung für alkoholische Getränke zuwiderhandelt oder im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften betreffend Werbung, Verkaufsförderung, Sponsoring und Abgabe von Tabak- und Nikotinprodukten an Minderjährige zuwiderhandelt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

Mit Busse bis zu 1’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst und Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 136
Lebensmittelgesetz, LMG, Art. 64 Abs. 1h, 2 und 4
Alkoholgesetz, AlkG, Art. 57 Abs. 3 und 4
Tabakproduktegesetz, TabPG, Art. 45 Abs. 1c und 1d, Abs. 2


4. Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Werden Testkäufe durchgeführt, sind bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen die kantonalen Behörden zuständig (siehe allfällige kantonale Gesetze).